Aktuelles Urteil aus dem Arbeitsrecht


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18.08.2009

Arbeitsrecht

BAG zu alters­diskriminierenden Stellen­ausschreibungen

Alters­beschränkungen in Stellenanzeigen nur bei ausreichender inhaltlicher Begründung zulässig

Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellen­ausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetzes (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein. Dies hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden.

Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Eine Altersbeschränkung in einer Stellenanzeige kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.
Begrenztes Personalbudget als Begründung nicht ausreichend Das Bundesarbeitsgericht hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierfür auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begründung war offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen.

  • Vorinstanz:
    • Amtsgericht AachenUrteil[Aktenzeichen: 9 TaBV 251/07]

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesarbeitsgericht
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:18.08.2009
  • Aktenzeichen:1 ABR 47/08

Quelle:ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/09 des BAG vom 18.08.2009