28.09.2016
Arbeitsrecht,Schadensersatzrecht
Kein Anspruch auf Entschädigung bei Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch aufgrund Überqualifizierung
Fehlende Einladung zum Vorstellungsgespräch sowie fehlende Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung sprechen für Diskriminierung
Wird ein schwerbehinderter Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und wird zudem die Schwerbehindertenvertretung nicht von der Bewerbung unterrichtet, so spricht dies zwar für eine Diskriminierung aufgrund der Behinderung. Diese Vermutung wird aber dann widerlegt, wenn die Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch auf die Überqualifizierung des schwerbehinderten Bewerbers beruht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein schwerbehinderter Diplom-Kaufmann bewarb sich im August 2010 auf eine vom Land Saarland ausgeschriebenen Stelle. Im November 2010 wurde ihm mitgeteilt, dass ein anderer Bewerber die Stelle bekam. Da der schwerbehinderte Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, vertrat er die Ansicht, dass er wegen seiner Behinderung diskriminiert worden sei. Er klagte daher auf Zahlung einer Entschädigung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen Entschädigungsklage ab Sowohl das Arbeitsgericht Saarbrücken als auch das Landesarbeitsgericht Saarland wiesen die Entschädigungsklage ab. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Nichtberücksichtigung des Klägers mit dessen Schwerbehinderung nichts zu tun gehabt habe, sondern mit dessen Überqualifizierung für die ausgeschriebene Stelle. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Bundesarbeitsgericht verneint ebenfalls Entschädigungsanspruch Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zugestanden.
Indizien sprechen für Diskriminierung aufgrund Schwerbehinderung Zwar sei der Kläger dadurch benachteiligt worden, so das Bundesarbeitsgericht, dass er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit vorab aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden wurde. Zudem sprechen einige Indizien dafür, dass der Kläger aufgrund seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. So sei der Kläger entgegen § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Diese Pflichtverletzung sei grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein. Ein weiteres Indiz sei darin zu sehen gewesen, dass die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4, § 95 Abs. 2 SGB IX nicht über die Bewerbung unterrichtet wurde. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass die fehlende Unterrichtung auf eine Vereinbarung zwischen der Schwerbehindertenvertretung und des Saarlandes beruht habe. Denn nur der schwerbehinderte Bewerber könne auf eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verzichten (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX).
Widerlegung der vermuteten Benachteiligung wegen Behinderung aufgrund Überqualifizierung Das Saarland habe jedoch, nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, die vermutete Benachteiligung wegen der Behinderung widerlegen können. Denn das Saarland habe den Kläger ausschließlich aufgrund personalpolitischer Erwägungen, die nicht die fachliche Eignung des Klägers betroffen haben, in dem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. Das Saarland schließe nämlich überqualifizierte Bewerber von vornherein von der Auswahl aus. Dadurch solle der Gefahr einer Frustration wegen mangelnder Auslastung des Bewerbers sowie der Gefahr von Rangordnungskämpfen zwischen den Beschäftigten und einem besser qualifizierten Neuen vorgebeugt werden.
- Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
- Arbeitnehmer muss Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen Schwerbehinderung nachweisen können ( BundesarbeitsgerichtUrteil[Aktenzeichen: 8 AZR 180/12] )
- Kein Anspruch auf Entschädigung bei Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers aufgrund fehlenden Bewerbungsanschreibens ( Landesarbeitsgericht MainzUrteil[Aktenzeichen: 2 Sa 27/15] )
- Fehlender Zugang der Einladung zum Vorstellungsgespräch spricht nicht zwingend für Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers ( BundesarbeitsgerichtUrteil[Aktenzeichen: 8 AZR 297/20] )
- Vorinstanz:
- Arbeitsgericht SaarbrückenUrteil[Aktenzeichen: 2 Ca 258/11]
- Landesarbeitsgericht SaarlandUrteil[Aktenzeichen: 1 Sa 61/12]
Angaben zum Gericht:
- Gericht:Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsart:Urteil
- Datum:20.01.2016
- Aktenzeichen:8 AZR 194/14
Quelle:Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)